Entlastungsbetrag

Entlastungsbetrag 2026: 131 € im Monat von der Pflegekasse – so nutzen Sie ihn richtig

Jeder Mensch mit einem anerkannten Pflegegrad – von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5 – hat monatlich Anspruch auf 131 € Entlastungsbetrag. Dieses Geld ist zweckgebunden für anerkannte Alltagshilfe. Bei den meisten Familien verfällt es ungenutzt. Das muss nicht sein.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag ist eine Geldleistung der Pflegekasse nach § 45b SGB XI. Er beträgt 131 € pro Monat und ist zweckgebunden: Sie können ihn nicht bar ausgezahlt bekommen, sondern nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI einsetzen – also für Dienste, die nach dem jeweiligen Landesrecht offiziell anerkannt sind.

Der Zweck des Betrags ist genau das, was der Name sagt: pflegende Angehörige entlasten und pflegebedürftigen Menschen den Alltag zuhause erleichtern.

Wer hat Anspruch? Alle Pflegegrade 1 bis 5

Das ist der Punkt, den viele Familien nicht wissen: Der Entlastungsbetrag steht allen Pflegebedürftigen mit einem anerkannten Pflegegrad zu – ausdrücklich auch bei Pflegegrad 1. Es spielt keine Rolle, ob Sie zuhause allein leben, mit Angehörigen wohnen oder ambulant versorgt werden.

Voraussetzungen: ein festgestellter Pflegegrad und die Versorgung im eigenen Zuhause (nicht im Pflegeheim).

Wofür darf ich die 131 € einsetzen?

Das Geld ist für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag reserviert. Dazu zählen:

  • Haushaltsführung: Reinigung, Wäsche, Kochen, Einkauf
  • Begleitung: zu Arztterminen, zu Behörden, zu Spaziergängen
  • Betreuung und Gesellschaft für die pflegebedürftige Person
  • Entlastung pflegender Angehöriger (z. B. stundenweise Betreuung)

Was nicht abgedeckt ist: körperbezogene Pflege (z. B. Waschen, Anziehen) und medizinische Leistungen. Dafür gibt es andere Leistungsarten der Pflege- und Krankenkasse.

Ansparen: Bis 30. Juni des Folgejahres nutzbar

Wenn Sie den Entlastungsbetrag in einem Monat nicht ausschöpfen, verfällt das Geld nicht sofort. Nicht genutzte Beträge werden angespart und können bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres nachträglich eingesetzt werden. Danach verfällt der Rest aus dem Vorjahr endgültig.

Konkret: Was Sie im Kalenderjahr 2026 nicht abrufen, steht Ihnen noch bis zum 30. Juni 2027 zur Verfügung.

Warum das Geld bei den meisten ungenutzt verfällt

Viele Familien wissen entweder nicht, dass ihnen der Betrag zusteht, oder scheuen den Aufwand: Anbieter suchen, Rechnungen sammeln, Erstattung bei der Kasse beantragen, warten. Genau an diesem Punkt bleibt Geld liegen – Monat für Monat.

Der einfachste Weg: Sie beauftragen einen nach Landesrecht anerkannten Anbieter, der direkt mit Ihrer Pflegekasse abrechnet. Dann müssen Sie selbst weder vorstrecken noch Rechnungen einreichen.

So lösen Sie den Entlastungsbetrag ein: Schritt für Schritt

  1. Pflegegrad prüfen: Liegt bereits ein Pflegegrad 1–5 vor? Falls nicht: Antrag bei der Pflegekasse stellen (Formular oder telefonisch).
  2. Anerkannten Anbieter auswählen: Achten Sie darauf, dass der Anbieter nach § 45a SGB XI in Ihrem Bundesland offiziell anerkannt ist. Nur dann rechnet die Pflegekasse ab.
  3. Abtretungserklärung unterschreiben: Damit tritt die pflegebedürftige Person den Anspruch auf Erstattung an den Anbieter ab. Der Anbieter rechnet direkt mit der Pflegekasse ab – für Sie fallen 0 € Eigenkosten an, solange die 131 € nicht überschritten werden.
  4. Leistung in Anspruch nehmen: Der Anbieter kommt zum vereinbarten Termin – putzt, kocht, begleitet, entlastet. Sie unterschreiben nur den Leistungsnachweis.
  5. Kein Papierkram: Rechnungsversand, Erstattung und Abrechnung übernimmt der Anbieter. Sie erhalten monatlich einen Nachweis über den verbrauchten Betrag.

Häufige Fragen

Bekomme ich die 131 € auf mein Konto überwiesen?

Nein. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Er wird nicht bar ausgezahlt, sondern nur für anerkannte Angebote nach § 45a SGB XI verrechnet – entweder als Erstattung gegen Rechnung oder direkt zwischen anerkanntem Anbieter und Pflegekasse.

Habe ich auch bei Pflegegrad 1 Anspruch?

Ja. Der Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat gilt für alle Pflegegrade von 1 bis 5.

Was passiert mit nicht genutzten Beträgen?

Sie sammeln sich an und können bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres nachträglich verwendet werden. Danach verfällt der Restbetrag aus dem Vorjahr.

Muss ich zuerst selbst zahlen und dann Geld zurückbekommen?

Nein, wenn Sie einen anerkannten Anbieter wählen und eine Abtretungserklärung unterschreiben. Der Anbieter rechnet dann direkt mit der Pflegekasse ab, und Sie haben keine eigenen Kosten – solange die 131 € pro Monat nicht überschritten werden.

Zählt jede Haushaltshilfe? Auch eine private Putzkraft aus der Nachbarschaft?

Nein. Erstattet werden ausschließlich Leistungen von nach § 45a SGB XI im jeweiligen Bundesland anerkannten Angeboten. Eine privat organisierte Putzkraft ohne Anerkennung wird von der Pflegekasse nicht bezahlt.

Kann ich den Entlastungsbetrag mit anderen Leistungen kombinieren?

Ja. Bei Pflegegrad 2 bis 5 können zusätzlich bis zu 40 % des ambulanten Pflegesachleistungsbetrags über den sogenannten Umwandlungsanspruch für anerkannte Alltagshilfe eingesetzt werden. Ihre Pflegekasse berät Sie dazu individuell.

Stand 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; verbindliche Auskünfte erteilt Ihre Pflegekasse.

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