Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) beträgt monatlich 125 € und steht Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1–5 zu, die zu Hause versorgt werden.
Er ist zweckgebunden und kann unter anderem für Haushaltshilfe, Betreuung oder Tagespflege eingesetzt werden – ausgezahlt wird er nicht direkt, sondern nach Vorlage einer Rechnung.
So setzen Sie ihn für Haushaltshilfe ein
Wählen Sie einen Anbieter, der nach Landesrecht für Entlastungsleistungen anerkannt ist – das sind alle Anbieter aus unserem Netzwerk.
- Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab – kein Vorstrecken nötig.
- Nicht genutzte Beträge können bis ins erste Halbjahr des Folgejahres mitgenommen werden.
- Zusätzlich kombinierbar mit Pflegegeld oder Verhinderungspflege.
Welche Leistungen sind förderfähig?
Förderfähig sind alle haushaltsnahen und betreuenden Tätigkeiten.
- Reinigung der Wohnung
- Wäsche, Bügeln, Bettwäsche wechseln
- Einkaufen, Kochen, Essen reichen
- Begleitung zu Arzt, Apotheke, Behörden
- Stundenweise Betreuung
Was, wenn Sie noch keinen Pflegegrad haben?
Stellen Sie zuerst einen Antrag auf Begutachtung bei Ihrer Pflegekasse. Das gelingt auch telefonisch oder online. Bis zur Anerkennung kann die reguläre Haushaltshilfe nach § 38 SGB V eine Übergangslösung sein.
Häufige Fragen
Reichen 125 € für eine wöchentliche Haushaltshilfe?
Bei rund 30 €/Stunde finanzieren 125 € etwa 4 Stunden Hilfe pro Monat – ideal als regelmäßige Entlastung.
Was ist mit nicht genutzten Monatsbeträgen?
Sie verfallen nicht sofort und können bis Juni des Folgejahres nachträglich abgerechnet werden.
Brauche ich eine Verordnung vom Arzt?
Nein, der Entlastungsbetrag ist nicht an eine ärztliche Verordnung gebunden – nur an einen anerkannten Pflegegrad.