§38 SGB V einfach erklärt: Wann zahlt die Kasse?

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§38 SGB V ist die zentrale Rechtsgrundlage für Haushaltshilfe in Deutschland. Wer sie versteht, kann seinen Anspruch deutlich besser durchsetzen.

Der Gesetzestext – in einfach

Die Krankenkasse zahlt Haushaltshilfe, wenn:

  1. Sie sie wegen Krankenhausaufenthalt, OP oder schwerer Erkrankung brauchen
  2. Niemand im Haushalt die Aufgaben übernehmen kann
  3. Ein Kind unter 12 (oder behindert) im Haushalt lebt ODER die Satzung Ihrer Kasse eine erweiterte Leistung vorsieht

Die drei Anspruchsarten

A) Pflicht­leistung mit Kind

Kind unter 12 (oder behindert) + medizinische Notwendigkeit → jede gesetzliche Kasse muss zahlen.

B) Satzungs­leistung ohne Kind

Viele Kassen (TK, Barmer, DAK, HEK, Knappschaft) zahlen auch dann, wenn kein Kind im Haushalt ist – siehe Kassenvergleich.

C) Schwangerschaft / Wochenbett

Hier greift §24h SGB V – unabhängig vom Kindesalter und meist großzügiger.

Wer NICHT zahlen muss

  • Wenn ein erwachsener Mitbewohner zumutbar einspringen könnte
  • Bei reinem Komfort-Anspruch ohne medizinische Indikation
  • Wenn der Anbieter keine Kassenzulassung hat

Was die Hilfe abdecken darf

✅ Erlaubt❌ Nicht erlaubt
Putzen, Wäsche, EinkaufGartenarbeit
KochenRenovierung
Kinderbetreuung (im Rahmen)Behandlungspflege (Pflegekasse)
BotengängeReine Gesellschaft

In der Praxis

§38 SGB V wird oft zu eng ausgelegt – mit der richtigen ärztlichen Verordnung und einem sauberen Antrag bekommen die meisten Versicherten ihre Bewilligung. Nelva unterstützt Sie dabei.

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